Pressemitteilung: Keine Werbung mehr für „klimaneutrale“ Produkte – Einigung im Trilog zu neuen Verbraucherrechten

Gestern haben sich das Europäische Parlament, Rat und Kommission in Trilogverhandlungen auf ein Gesetzespaket zur „Stärkung der Verbraucher*innen im Grünen Wandel“ geeinigt. Das Paket enthält Änderungen der Richtlinie über Verbraucherrechte sowie der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Die grüne Europaabgeordnete Anna Cavazzini, Vorsitzende des zuständigen Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, kommentiert:

„Die Einigung ist eine gute Nachricht für alle, die nachhaltig einkaufen wollen. Zukünftig können Verbraucherinnen und Verbraucher leichter Angaben zur Nachhaltigkeit von Produkten vergleichen und ihnen vertrauen. Mit neuen Informationspflichten für Unternehmen wird irreführende Werbung mit vermeintlich umweltfreundlichen Produkten und Zielen unmöglich. 

Ich freue mich besonders, dass zukünftig beispielsweise die Werbeaussage unmöglich wird, dass ein Produkt einen positiven, neutralen oder reduzierenden Effekt auf klimaschädliche Gase in der Umwelt hat. Das verbannt Aussagen wie „klimaneutral“, die auf CO2-Ausgleich basieren. Das ist ein großer Erfolg für Umwelt, Klima und Verbraucherinnen und Verbraucher!

Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig auf einen Blick ihre Rechte erkennen können, insbesondere wie lange die gesetzliche Gewährleistung für ihr Produkt gilt und zusätzlich durch ein Label die mögliche gewerbliche Garantie darüber hinaus.

Neue Regelungen zum vorzeitigen Verschleiß werden es künftig schwerer machen, dass sich Produkte, die schneller als nötig kaputt gehen, auf dem Markt halten. Damit wird zum ersten Mal die Praxis der Hersteller, die Haltbarkeit zu begrenzen, als unlautere Geschäftspraktik aufgenommen. 

Eine klare Kennzeichnung der Reparaturfähigkeit eines Produkts zum Zeitpunkt des Kaufs ist die Grundlage für ein wirksames Recht auf Reparatur. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich für langlebige, reparierbare Produkte entscheiden, wenn sie schon beim Kauf wissen, wie lange Ersatzteile zu welchem Preis verfügbar sind oder ob sie Reparaturanleitungen und Werkzeuge bekommen können. Daher werden Händler zu einem Reparaturindex auf den Produkten verpflichtet, wenn die entsprechenden Informationen verfügbar sind. Das schont Ressourcen und Geldbeutel.“ 

 

Zum Inhalt der Trilogeinigung:

 

Das Gesetzespaket wurde als Teil des neuen Aktionsplans Kreislaufwirtschaft angekündigt. Ziel ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage zu versetzen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsum beizutragen,

  • indem den Verbraucherinnen und Verbrauchern vor dem Kauf bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte zur Verfügung gestellt werden und
  • indem unlautere Praktiken, die nachhaltige Käufe verhindern, verboten werden.

 

Kampf gegen Greenwashing:

  • Aufnahme von umweltbezogenen Werbeaussagen in die Liste unlauterer Geschäftspraktiken, die ausschließlich auf Carbon Offsetting beruhen, also auf dem Ausgleich von CO2-Emission; definiert als das Werben damit, dass ein Produkt einen neutralen, reduzierenden oder positiven Effekt auf die Umwelt in Bezug auf CO2-Emissionen hat,
  • Stärkung von Zertifizierungssystemen, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, insbesondere Unabhängigkeit und öffentliche Verfügbarkeit von Kriterien und Bewertungen
  • sowie der Zusatz zum Verbot von Umweltaussagen über Geschäftstätigkeiten oder das gesamte Produkt, wenn es sich nur auf bestimmte Teile bezieht.

Kampf gegen vorzeitigen Verschleiß:

  • Es werden neue Bestimmungen gegen vorzeitigen Verschleiß getroffen: Als unlautere Geschäftspraktiken soll jede kommerzielle Kommunikation verboten werden in Bezug auf ein Produkt, das ein Merkmal enthält, das eingeführt wurde, um seine Haltbarkeit zu begrenzen, obwohl dem Händler Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit zur Verfügung stehen.

Verpflichtende Kennzeichnung:

  • Einführung eines harmonisierten Labels, das die freiwillige Verlängerung der Garantie über die vorgegebenen zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung anzeigt, und gleichzeitig sollen Verbraucher*innen an die zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung erinnert werden. Der Nutzen soll nach einer bestimmten Zeit überprüft werden.
  • Weitergehende Informationen über die Verfügbarkeit von Software-Updates für Waren mit digitalen Elementen und digitalen Inhalten.
  • Verpflichtende Angabe der Reparaturbewertung in Form eines Reparaturindexes, wenn die Informationen verfügbar sind (bspw. im Rahmen der Vorgaben von Ökodesign).
  • Wenn diese Informationen nicht verfügbar sind, sollen zumindest weitere Informationen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden müssen: Der Preis und Verfügbarkeit von Ersatzteilen, zur Bestellprozedur, Verfügbarkeit von Reparaturanleitungen und Diagnosetools.

Recht auf Reparatur:

  • Hinzufügung von Praktiken in die Liste unlauterer Geschäftspraktiken wie das Inverkehrbringen einer Ware, die nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen repariert werden kann, oder Unterlassen der Information, dass ein Produkt nicht repariert werden kann.