Noch mehr Sonderklagerechte für Konzerne? Das Investitionsschutzabkommen mit Singapur

 

In dieser Woche wird das Europaparlament über das Freihandelsabkommen und das Investitionsschutzabkommen mit Singapur abstimmen. Es droht eine weitere Ausweitung der gefährlichen Sonderklagerechte für Konzerne.

Die Vorgeschichte

Nach dem die Verhandlungen mit Singapur bereits 2014 abgeschlossen waren, ersuchte die EU-Kommission die Meinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Klärung der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten in der Handels- und Investitionspolitik. Eigentlich war die Kompetenz für Investitionen mit dem Vertrag von Lissabon an die EU übergegangen. Der EuGH stellte jedoch fest, dass gewisse Kompetenzen im Investitionsbereich weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegen. Um einer länglichen Ratifizierung des gesamten Abkommens durch alle Mitgliedsstaaten zu entgehen, teilte die Kommission das Singapur-Abkommen schließlich in ein Freihandels- und ein Investitionsschutzabkommen auf. Nur letzteres muss also von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert werden.

Der Hintergrund zu den Abkommen

Singapur hat zwar nur 5 Millionen Einwohner*innen, macht aber ein Drittel des Handels zwischen EU und ASEAN aus. Über 9000 europäische Unternehmen sitzen in Singapur, viele dieser multinationale Unternehmen nutzen Singapur als Dreh- und Angelpunkt für ihre Exporte in den Rest Asiens. Singapur ist einer der bedeutendsten Steueroasen in der Welt. Es ist ein repressives politisches System, das z.B.bei der Pressefreiheit auf Platz 153 von 175 rangiert. Singapur hat zwei der ILO-Kernarbeitsnormen nicht unterzeichnet.

Der Inhalt der Abkommen

Der Text der Abkommen stammt aus einer Zeit, bevor die EU-Kommission den „wertegeleiteten“ Handel für sich entdeckte. Die Abkommen fallen hinter die wenigen Fortschritte, die es in CETA gab, zurück.

Besonders problematisch ist der Teil zum Investitionsschutz und die Sonderklagerechte für Konzerne. Weit gefasste Klauseln geben Unternehmen weitreichende Rechte, um zu klagen, wenn vermeintlich erwartete Profite ausfallen. In der Vergangenheit betraf das z.B. Klagen gegen ein Fracking-Verbot oder gegen den Atomausstieg in Deutschland. Nach zahlreichen Protesten gegen TTIP und CETA, wurden die Sonderklagerechte in CETA leicht reformiert, das reformierte System findet sich auch im Abkommen mit Singapur. Es gibt einige prozedurale Verbesserungen, allerdings ändert sich am Kern des Problems nicht so viel: Unternehmen bekommen weiterhin umfassende Klagerechte garantiert.

Im Abkommen mit Singapur ist beispielsweise auch das Kapitel zu Finanzdienstleistungen von den Sonderklagerechten abgedeckt und somit besonders spekulative Bereiche wie Derivate. Sogar Schuldentitel sind gedeckt, was jegliche Schuldenrestrukturierung für Klagen öffnen würde (das war immerhin in CETA ausgeschlossen).

Das Freihandelsabkommen schützt das Recht der Mitgliedsstaaten, öffentliche Dienstleistungen zu erbringen, nur rudimentär. z.B. können Entscheidungen von Regierungen, Privatisierungen rückgängig zu machen, durch Investoren-Klagen angegriffen werden. Auch wenn Regierungen Öffentlich-Private Partnerschaften rückgängig machen wollen, kann dies von Investoren beklagt werden.

Wie auch schon bei CETA ist sehr fraglich, warum es die Sonderklagerechte mit Singapur überhaupt braucht, schließlich hat das Land eine sehr hohe Rechtssicherheit für Investoren.

Belgien hatte den EuGH angerufen, um zu klären, ob das System der Sonderklagerechte von CETA überhaupt mit EU-Recht vereinbar sind. Diese Stellungnahme steht immer noch aus. Es ist deshalb jetzt der absolut falsche Zeitpunkt um ein weiteres Abkommen mit den Sonderklagerechten abzuschließen, bevor die EuGH Entscheidung kommt.